LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.03.2009
9 Sa 5/09
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 10 S. 2 Nr. 3; AGG § 15 Abs. 2 S. 2; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 209/08

Entschädigung wegen Altersdiskriminierung im Bewerbungsverfahren

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 5/09

DRsp Nr. 2009/13420

Entschädigung wegen Altersdiskriminierung im Bewerbungsverfahren

1. Die Ernsthaftigkeit einer Bewerbung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bewerber dann, wenn er sich auf die Vermutung berufen kann, wegen seines Lebensalter benachteiligt geworden zu sein, eine Entschädigung geltend macht; aus der bloßen Geltendmachung eines Rechtes (§ 15 Abs. 2 AGG) kann nicht geschlossen werden, dass es dem Bewerber nur darum gegangen ist, eine Entschädigung abzukassieren. 2. Sollen nach der Stellenanzeige Bewerber zwischen 30 und 45 Jahre alt sein, ergibt sich daraus eine Vermutung im Sinne des § 22 AGG, dass ein abgelehnter Bewerber wegen seines Lebensalters nicht eingestellt und damit benachteiligt worden ist. 3. § 11 AGG verlangt, dass ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden darf; Stellenausschreibungen dürfen sich nur an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer bestimmten Altersgruppe richten, wenn die Ausnahmeregelungen der §§ 8-10 AGG eingreifen. 4. Ein Verstoß der Stellenausschreibung gegen § 11 AGG hat keine unmittelbaren Rechtsfolgen; die Verletzung des Gebotes zur neutralen Stellenausschreibung löst aber eine Beweislastumkehr nach § 22 AGG aus.