BAG - Urteil vom 25.04.2024
8 AZR 143/23
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1067/21
LAG Sachsen-Anhalt, vom 28.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 186/22

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund einer Behinderung; Geltung der Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers nach § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch bei internen Stellenbesetzungen; Inkenntnissetzung des Arbeitgebers über die Schwerbehinderung bei einer Bewerbung

BAG, Urteil vom 25.04.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 143/23

DRsp Nr. 2024/8465

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund einer Behinderung; Geltung der Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers nach § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch bei internen Stellenbesetzungen; Inkenntnissetzung des Arbeitgebers über die Schwerbehinderung bei einer Bewerbung

Orientierungssätze: 1. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf das Gericht der klagenden Partei weder quantitativ mehr noch qualitativ etwas anderes zuerkennen als beantragt. Es darf auch nicht zum Nachteil einer Partei über deren Antrag entscheiden, obwohl dieser nicht (mehr) gestellt ist (Rn. 13). 2. Die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers nach § 165 Satz 3 SGB IX, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, gilt auch bei internen Stellenbesetzungen (Rn. 29 ff.). 3. Ein Bewerber, der seine Schwerbehinderung bei einer Bewerbung berücksichtigt wissen will, muss den Arbeitgeber hierüber in den Bewerbungsunterlagen in Kenntnis setzen, soweit dieser nicht ausnahmsweise bereits über diese Information verfügt. Ein Hinweis in den Bewerbungsunterlagen kann insbesondere bei internen Bewerbungen entbehrlich sein (Rn. 35).