BAG - Urteil vom 22.03.2001
8 AZR 536/00
Normen:
BGB §§ 133, 157, 242, 249, 250, 251, 252, 276, 280, 282, 325, 611, 615 ; KSchG § 11 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 15368/97
LAG München, vom 13.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 625/98

Entschädigung für entgangene Privatliquidationseinnahmen - Arztvertrag, Liquidationsrecht, Naturalvergütung, Nebentätigkeit, Gegenseitigkeitsverhältnis, Annahmeverzug, positive Vertragsverletzung, Rechtsirrtum, Vorsatz, entgangener Gewinn, Vorteilsausgleichung, Auskunftsanspruch

BAG, Urteil vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 8 AZR 536/00

DRsp Nr. 2001/15281

Entschädigung für entgangene Privatliquidationseinnahmen - Arztvertrag, Liquidationsrecht, Naturalvergütung, Nebentätigkeit, Gegenseitigkeitsverhältnis, Annahmeverzug, positive Vertragsverletzung, Rechtsirrtum, Vorsatz, entgangener Gewinn, Vorteilsausgleichung, Auskunftsanspruch

1. Ein einzelvertraglich vereinbartes Liquidationsrecht bezüglich einer Nebentätigkeit kann einen Teil der Vergütung für die geschuldete Hauptleistung darstellen. 2. Liegt keine entsprechende Vergütungsabrede vor, wird die Gestattung der Nebentätigkeit und der damit verbundenen Liquidation als Nebenpflicht geschuldet. 3. Je nach Vertragsgestaltung richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers bei einer ungerechtfertigten Entziehung der Ausübung der Nebentätigkeit nach den §§ 611, 615 BGB oder nach den Grundsätzen einer positiven Vertragsverletzung. 4. Die Überlassung eines Labors zur selbständigen Nebentätigkeit des Arbeitnehmers ist regelmäßig an die Dauer der Vergütungspflicht für die Haupttätigkeit geknüpft. 5. Vorsatz setzt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit voraus. Hält der Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen behördlicher Beanstandungen bestimmter vom Arbeitnehmer mit zu verantwortender Zustände für gerechtfertigt, kommt ein schuldausschließender Rechtsirrtum in Betracht.