I.
Der Antrag auf richterliche Festsetzung der Dolmetscherentschädigung ist zulässig (§§ 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 ZSEG).
II.
Die Entschädigung ist auf DM 280,80 festzusetzen.
1.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|