LAG Nürnberg - Beschluß vom 13.04.1995
7 (2) Sa 125/94
Normen:
ZSEG § 17 Abs. 1 u. 2 § 3 Abs. 3 lit. b ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 152
ZTR 1995, 377

Entschädigung für Dolmetscher

LAG Nürnberg, Beschluß vom 13.04.1995 - Aktenzeichen 7 (2) Sa 125/94

DRsp Nr. 1996/22794

Entschädigung für Dolmetscher

»1. Die Entschädigung für die Tätigkeit eines Dolmetschers für die türkische Sprache ist gemäß §§ 17 Abs. 1, 3 Abs. 2 ZSEG auf 80 DM festzusetzen.2. Eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 3 Abs. 3 lit. b, 2. Variante ZSEG kann regelmäßig nur dann erfolgen, wenn der Anteil der reinen Dolmetschertätigkeit an der gesamten zu vergütenden Zeit (einschließlich Fahrtzeiten, Wartezeiten bei Gericht und Aufrundungszeiten) überwiegt.3. Voraussetzung für eine Erhöhung ist, daß die Berufseinkünfte zu mindestens 70 % als Dolmetscher erzielt werden; Einkünfte als Übersetzer sind nicht mitzurechnen.«

Normenkette:

ZSEG § 17 Abs. 1 u. 2 § 3 Abs. 3 lit. b ;

Gründe:

I.

Der Antrag auf richterliche Festsetzung der Dolmetscherentschädigung ist zulässig (§§ 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 ZSEG).

II.

Die Entschädigung ist auf DM 280,80 festzusetzen.

1.