LAG Düsseldorf - Beschluss vom 20.07.1998
7 Ta 212/98
Normen:
EhrRiEG § 2 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld,

Entschädigung ehrenamtlicher Richter: Begriff des Verdienstausfalls

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.1998 - Aktenzeichen 7 Ta 212/98

DRsp Nr. 2002/8310

Entschädigung ehrenamtlicher Richter: Begriff des Verdienstausfalls

Ein auszugleichender Verdienstausfall ist auch dann entstanden, wenn der Arbeitgeber das Gleitzeitkonto um die Dauer der Abwesenheit des ehrenamtlichen Richters kürzt.

Normenkette:

EhrRiEG § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Der ehrenamtliche Richter ist zu der Sitzung des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.03.1998 herangezogen worden. Er legte eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vor, die folgenden Wortlaut hat:

"Bescheinigung über Verdienstausfall

Herr v. B D, K-Straße 137, K,

ist hier beschäftigt und abwesend am 16.03.1998 durch Wahrnehmung des Termins beim Arbeitsgericht K. Die Arbeitszeit am Terminstag beginnt um 7.30 Uhr und endet um 19.30 Uhr. (Variable Arbeitszeit, tägl., Sollarbeitszeit 7,42 Std.).

Darin sind unbezahlte Arbeitspausen von 30 Min. enthalten.

Der Stundenlohn beträgt brutto 37,89 DM.

Das Gleitzeitkonto wird um die Dauer der Abwesenheit gekürzt."

Durch gerichtlichen Beschluß ist daraufhin u. a. für die Zeit seiner Abwesenheit von der Arbeitsstelle (8.30 Uhr bis 14.50 Uhr) eine Verdienstausfallentschädigung festgesetzt worden (7 Stunden x 30,-- DM).

Gegen diese Festsetzung richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors, der die Auffassung vertritt, im Hinblick auf die Gleitzeitregelung sei ein Verdienstausfall nicht eingetreten.

B.

Die zulässige Beschwerde (§ 12 Abs. 2 EhrRiEG) ist erfolglos.