A.
Der ehrenamtliche Richter ist zu der Sitzung des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.03.1998 herangezogen worden. Er legte eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vor, die folgenden Wortlaut hat:
"Bescheinigung über Verdienstausfall
Herr v. B D, K-Straße 137, K,
ist hier beschäftigt und abwesend am 16.03.1998 durch Wahrnehmung des Termins beim Arbeitsgericht K. Die Arbeitszeit am Terminstag beginnt um 7.30 Uhr und endet um 19.30 Uhr. (Variable Arbeitszeit, tägl., Sollarbeitszeit 7,42 Std.).
Darin sind unbezahlte Arbeitspausen von 30 Min. enthalten.
Der Stundenlohn beträgt brutto 37,89 DM.
Das Gleitzeitkonto wird um die Dauer der Abwesenheit gekürzt."
Durch gerichtlichen Beschluß ist daraufhin u. a. für die Zeit seiner Abwesenheit von der Arbeitsstelle (8.30 Uhr bis 14.50 Uhr) eine Verdienstausfallentschädigung festgesetzt worden (7 Stunden x 30,-- DM).
Gegen diese Festsetzung richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors, der die Auffassung vertritt, im Hinblick auf die Gleitzeitregelung sei ein Verdienstausfall nicht eingetreten.
B.
Die zulässige Beschwerde (§
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