LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.03.2008
4 Sa 1077/07
Normen:
AGG § 15 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 129/07

Entschädigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 1077/07

DRsp Nr. 2008/18512

Entschädigung

»Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG besteht nur dann, wenn ein behinderter Beschäftigter wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist. Wird die - wie auch immer begründete - Vermutung, dass eine Benachteiligung wegen einer Behinderung erfolgt ist, widerlegt, liegt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Grundlage für die Feststellung einer Benachteiligung und damit auch kein Rechtsgrund für eine Entschädigung vor (vlg. auch BVerwG Beschl. v. 22.02.2008 - 5 B 209/07).«

Normenkette:

AGG § 15 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Landkreis dem Kläger eine Entschädigung zu zahlen hat, weil er ihn bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt hat.

Mit Schreiben vom 22. September 2006 bewarb sich der Kläger, der zwei juristische Staatsexamen mit der Note "ausreichend" (5,59 Punkte im I. und 4,60 Punkte im II. Examen) bestanden hat, auf eine Stellenausschreibung, die sich am 19. September 2006 auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit befand. Die Anzeige lautet wie folgt:

Stellenbeschreibung

Ihre Aufgabe: Rechtsberatung einschließlich Prozessführung für die gesamte Kreisverwaltung.