I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wird gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) zur Einkommensteuer veranlagt. Unter dem 29. Dezember 1993 schloss sie mit ihrem Arbeitgeber, der X, eine Vereinbarung über einen Übergangsurlaub in Verbindung mit anschließender Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwecks Frühpensionierung. Danach trat die Klägerin ab dem 1. April 1994 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses unter Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf die Gesamtversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) einen unbezahlten Übergangsurlaub an. Bis zum 31. März 1994 sollte sie als "finanzielle Hilfe für die berufliche oder private Umorientierung" eine Einmalzahlung in Höhe von 104 516 DM erhalten.
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