I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der mit der Klägerin und Revisionsbeklagten zusammenveranlagt wird, war seit 1969 bei der D-KG beschäftigt. Auf Veranlassung des Arbeitgebers endete sein Anstellungsverhältnis zum 31. Dezember 1993. Nach dem zwischen der D-KG und dem Kläger geschlossenen Vertrag vom 16. März 1993 sollte der Kläger u.a. eine am 31. Dezember 1993 fällige Abfindung in Höhe von 120 000 DM und zum 1. November 1994 die bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit übliche Jubiläumszuwendung in Höhe eines Bruttogehalts von 6 389 DM erhalten. Die Abfindung wurde vereinbarungsgemäß im Jahr 1993 und die Jubiläumszuwendung in Höhe von 5 290 DM im Jahr 1994 ausbezahlt.
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