Streitig ist, ob ein Betrag in Höhe von 144.000 DM als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - tarifbegünstigt nach § 34 Abs.1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu versteuern ist.
Der Kläger schloss am 13.10.1989 einen Anstellungsvertrag mit der F-GmbH, auf den Bezug genommen wird. Im Vertrag heißt es unter anderem:
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§ 10
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(3) Ab der Bestellung von Herrn "M" (Anm.: Kläger) zum Geschäftsführer beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten 6 Monate zum Quartalsschluß.
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§ 11
Abfindung
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