1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.08.2009 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Rückforderungsanspruch wegen Entgeltüberzahlung.
Die Klägerin betreibt u.a. eine Filiale der Restaurantkette "P H " in Köln. Der Beklagte ist Mitglied des in dieser Filiale gebildeten Betriebsrats. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Systemgastronomie Anwendung. Der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden Systemgastronomie im Bundesverband der Systemgastronomie e. V. vom 15./23.10.2007 (
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