LAG Köln - Urteil vom 10.05.2010
5 Sa 1295/09
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 3; MTV Systemgastronomie § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 391/09

Entgeltüberzahlung im unteren und mittleren Einkommensbereich; unbegründete Rückforderungsklage bei geringfügiger Überzahlung; Entreicherungseinwand des Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1295/09

DRsp Nr. 2010/16846

Entgeltüberzahlung im unteren und mittleren Einkommensbereich; unbegründete Rückforderungsklage bei geringfügiger Überzahlung; Entreicherungseinwand des Arbeitnehmers

Bei geringfügigen Entgeltüberzahlungen ist im unteren und mittleren Einkommensbereich ohne nähere Darlegung davon auszugehen, dass die zu viel gezahlten Beträge für den Lebensunterhalt verbraucht und eine Bereicherung nicht mehr vorhanden ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 18.09.1986 - 6 AZR 517/83).

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.08.2009 - 7 Ca 391/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 3; MTV Systemgastronomie § 15;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Rückforderungsanspruch wegen Entgeltüberzahlung.

Die Klägerin betreibt u.a. eine Filiale der Restaurantkette "P H " in Köln. Der Beklagte ist Mitglied des in dieser Filiale gebildeten Betriebsrats. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Systemgastronomie Anwendung. Der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden Systemgastronomie im Bundesverband der Systemgastronomie e. V. vom 15./23.10.2007 (MTV Systemgastronomie) enthält in § 15 (Ausschlussfrist) folgende Regelung: