Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Entgeltfortzahlung in Höhe von, oder % seines Gehalts zusteht.
Der Kläger, der seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt ist, erlitt am auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall. Infolgedessen war er bis zum arbeitsunfähig krank. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % des Bruttomonatsgehalts.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe bei einem Wegeunfall % Entgeltfortzahlung zu, so daß die Beklagte ihm den unstreitigen Differenzbetrag in Höhe von DM brutto schulde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn brutto nebst % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 09.09.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Forderung des Klägers mit Rechtsausführungen entgegengetreten.
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