LAG Köln, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1460/11
ArbG Aachen, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1844/11
Entgeltfortzahlungsansprüche während der Dauer einer Vorsorgekur
BAG, Urteil vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 651/12
DRsp Nr. 2014/14367
Entgeltfortzahlungsansprüche während der Dauer einer Vorsorgekur
Beim Zusammentreffen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach § 9 Abs. 1EFZG und einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach § 3 Abs. 1EFZG sind die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Einheit des Verhinderungsfalls nicht anwendbar.Orientierungssätze:1. Trifft eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach § 9 Abs. 1EFZG mit einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach § 3 Abs. 1EFZG zusammen, findet die Rechtsprechung zur sog. Einheit des Verhinderungsfalls keine Anwendung.2. Erfolgt die Bewilligung einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation wegen desselben Grundleidens, das vor oder nach der Arbeitsverhinderung wegen der Kur zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geführt hat, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch innerhalb der Fristen des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG nur für insgesamt sechs Wochen. Es gelten insoweit die für eine Fortsetzungserkrankung anwendbaren Grundsätze.
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