LAG Nürnberg - Urteil vom 22.01.2002
6 Sa 193/01
Normen:
EFZG § 5 Abs 1 ; MTV vom 01.07.1998 für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern (TR 4-10 b 67) Nr. 43; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ARST 2002, 187
AiB 2002, 326
DB 2002, 486
LAGE § 12 EntgFG Nr. 1
LAGE § 5 EntgFG Nr. 5
ZTR 2002, 190
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 16.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1338/00

Entgeltfortzahlung: Vorlage der AU-Bescheinigung - Regelung im Tarifvertrag

LAG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2002 - Aktenzeichen 6 Sa 193/01

DRsp Nr. 2002/17010

Entgeltfortzahlung: Vorlage der AU-Bescheinigung - Regelung im Tarifvertrag

»Durch Tarifvertrag kann wirksam bestimmt werden, dass ein Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen hat.«

Normenkette:

EFZG § 5 Abs 1 ; MTV vom 01.07.1998 für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern (TR 4-10 b 67) Nr. 43; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist seit dem 01.07.1971 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter bei einem Monatsverdienst von zuletzt DM 4.417,-- brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern Anwendung.