Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger ist seit dem 01.07.1971 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter bei einem Monatsverdienst von zuletzt DM 4.417,-- brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern Anwendung.
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