Die Parteien streiten um die Vergütung von Überstunden und um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Beklagte ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Die am 16.11.1972 geborene Klägerin ist seit dem 27.9.1993 in der Filiale der Beklagten zu F als Verkäuferin beschäftigt. Dort waren regelmäßig zwei Arbeitnehmer tätig. Der von den Parteien am 17.9.1993 vereinbarte Arbeitsvertrag beinhaltet unter anderem folgende Regelungen:
"...
§ 1...
Die Arbeitnehmerin wird mit Wirkung vom 27.09.1993 als Verkäuferin (Teilzeit 130 h) angestellt.
...
§ 4 Arbeitszeit/Mehrarbeit
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