Der am 21.08.1936 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1982 als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig. Die Beklagte befaßt sich mit Abbrucharbeiten und Tiefbau. Der Kläger arbeitet bei ihr zur Zeit als Schachtmeister. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das Abbruch- und Abwrackgewerbe Anwendung.
Der Kläger war arbeitsunfähig erkrankt an zwei Arbeitstagen im November 1996, an acht Arbeitstagen im Dezember 1996 und an zwanzig Arbeitstagen im Januar 1997. Die Beklagte zahlte für diese Tage nur 80 % des dem Kläger bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts in Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 EFG in der seit dem 01.10.1996 geltenden Fassung.
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