BAG - Urteil vom 26.06.2002
5 AZR 153/01
Normen:
EFZG § 4 ;
Fundstellen:
BB 2003, 55
DB 2002, 2441
NJW 2003, 237
NZA 2003, 156
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 16.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1457/00
ArbG Duisburg, vom 31.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1841/00

Entgeltfortzahlung; regelmäßige Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 153/01

DRsp Nr. 2002/14077

Entgeltfortzahlung; regelmäßige Arbeitszeit

»Erhält ein Arbeitnehmer ein festes Monatsentgelt, das auch die Vergütung für eine bestimmte, arbeitsvertraglich vereinbarte Zahl von Mehrarbeitsstunden einschließlich tariflicher Überstundenzuschläge beinhaltet, ist bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 4 Abs. 1 a EFZG der Überstundenzuschlag für die vereinbarten Mehrarbeitsstunden nicht entgeltfortzahlungspflichtig und deshalb aus dem Monatsentgelt herauszurechnen (Fortführung von Senat 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - AP EFZG § 4 Nr. 56 = EzA EntgeltFG § 4 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).« Orientierungssätze: 1. Zur Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts ist bei einer Stundenvergütung die Zahl der durch die Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Arbeitsstunden (Zeitfaktor) mit dem hierfür jeweils geschuldeten Arbeitsentgelt (Geldfaktor) zu multiplizieren. Bei einer verstetigten, also stets gleichbleibenden Arbeitszeit bereitet die Feststellung der maßgebenden Arbeitszeit keine Schwierigkeiten.