BAG - Urteil vom 07.02.2007
5 AZR 260/06
Normen:
BAT § 59 § 70 § 71 ; EntgeltfortzahlungsG § 3 § 12 ; BGB § 814 ; SGB I § 53 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 71 BAT
NZA 2007, 1007
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 47/05
ArbG Reutlingen, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 196/05

Entgeltfortzahlung Krankheit; Tarifrecht Öffentlicher Dienst - Rückforderung von Krankenbezügen nach Rentenbewilligung; befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Kenntnis vom Rentenbescheid; Vorschussfiktion; Anspruchsübergang auf den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 260/06

DRsp Nr. 2007/7673

Entgeltfortzahlung Krankheit; Tarifrecht Öffentlicher Dienst - Rückforderung von Krankenbezügen nach Rentenbewilligung; befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Kenntnis vom Rentenbescheid; Vorschussfiktion; Anspruchsübergang auf den Arbeitgeber

Orientierungssätze: 1. Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 1 Buchst. b BAT werden Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Angestellte Bezüge auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Hierunter fällt auch die befristet gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Nur der unabdingbare Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen nach den §§ 3, 12 EntgeltfortzahlungsG bleibt bestehen. 2. Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 2 BAT gelten überzahlte Krankenbezüge als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch ist abschließend bestimmt, dass der Angestellte insgesamt zur Rückzahlung von Krankenbezügen verpflichtet ist, auf die er keinen Anspruch hat. Das gesetzliche Bereicherungsrecht findet daneben keine Anwendung. 3. Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 2 BAT können auch diejenigen Krankenbezüge als Vorschüsse zurückgefordert werden, die der Arbeitgeber nach Kenntnis des Rentenbescheids geleistet hat.