EFZG §§ 4 12 ; BGB §§ 275 284 288 291 323 324 615 616 ; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (vom 11. Dezember 1996 idF vom 23. Oktober 1997) §§ 3 4 9 16 19 ; Betriebsvereinbarungen Nr. 6/1995, Nr. 4/1996, Nr. 19/1996, Nr. 2/1998, Nr. 4/1998 zur Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Adam Opel AG;
Fundstellen:
AuA 2002, 279
BAGE 100, 256
BAGReport 2002, 267
BB 2002, 1489
DB 2002, 1162
NJW 2002, 2490
NZA 2002, 683
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 920/99
ArbG Bochum, vom 02.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1699/98
»Eine betriebliche Regelung zur flexiblen Verteilung der Arbeitszeit, nach der die sich in der Phase der verkürzten Arbeitszeit ergebende Zeitschuld nur durch tatsächliche Arbeitsleistung, nicht aber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Phase der verlängerten Arbeitszeit ausgeglichen wird, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1EFZG.«Orientierungssätze:1. Ist der an sich vorrangige Zeitausgleich bei einem Arbeitszeitkonto nicht mehr möglich, hat ein finanzieller Ausgleich zugunsten des Arbeitnehmers jedenfalls dann zu erfolgen, wenn der Zeitausgleich aus Gründen unterblieben ist, die vom Arbeitnehmer nicht zu vertreten sind.2. Fallen für einen arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer betriebliche Zusatzschichten aus, so besteht kein Anspruch auf Zeitgutschrift unabhängig von der Entgeltfortzahlung.
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