BAG - Urteil vom 26.06.2002
5 AZR 592/00
Normen:
EFZG §§ 3 4 ; BUrlG § 11 ; Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen (BZMTV vom 15. Juni 1994) §§ 2 3 7 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 52
BAGReport 2002, 361
DB 2002, 2439
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 07.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 331/00
ArbG Aachen - 26.11.1999 - 9 (6) Ca 2511/99 d,

Entgeltfortzahlung Krankheit - Lohnausfallprinzip; Höhe der Entgeltfortzahlung; Mehrarbeit; Überstunden; Mehrarbeitszuschlag; Überstundenzuschlag; regelmäßige Arbeitszeit; individuelle Arbeitszeit; betriebliche Arbeitszeit; Arbeitszeitsockel; Schwankungen der Arbeitszeit; Referenzzeitraum; Arbeitszeitdurchschnitt; Durchschnittsberechnung; Freizeitausgleich; Festlohn; Darlegungs- und Beweislast für Überstunden; Urlaubsentgelt

BAG, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 592/00

DRsp Nr. 2002/13516

Entgeltfortzahlung Krankheit - Lohnausfallprinzip; Höhe der Entgeltfortzahlung; Mehrarbeit; Überstunden; Mehrarbeitszuschlag; Überstundenzuschlag; regelmäßige Arbeitszeit; individuelle Arbeitszeit; betriebliche Arbeitszeit; Arbeitszeitsockel; Schwankungen der Arbeitszeit; Referenzzeitraum; Arbeitszeitdurchschnitt; Durchschnittsberechnung; Freizeitausgleich; Festlohn; Darlegungs- und Beweislast für Überstunden; Urlaubsentgelt

»1. § 4 Abs. 1 EFZG legt der Entgeltfortzahlung ein modifiziertes Lohnausfallprinzip zugrunde. Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist zur Bestimmung der "regelmäßigen" Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig und geboten. Maßgebend ist der Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate (Bestätigung von Senat 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 56, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). 2. Krankheits- und Urlaubstage sind nicht in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen, soweit die ausgefallene Arbeitszeit selbst auf einer Durchschnittsberechnung beruht. Nimmt der Arbeitnehmer Freizeitausgleich in Anspruch, mindert das seine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit, soweit nicht nur Überstundenzuschläge "abgefeiert" werden.