BAG - Urteil vom 20.03.2024
5 AZR 234/23
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; BGB § 275 Abs. 1; IfSG § 56 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
ArbR 2024, 167
ArbRB 2024, 95
NWB 2024, 839
EzA-SD 2024, 3
AuR 2024, 212
AuA 2024, 53
ZTR 2024, 258
ZMV 2024, 170
RdW 2024, 567
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1033/22

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Zusammenhang mit einer SARS-CoV-2-Infektion; Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit iS.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG bei Unmöglichkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung aus rechtlichen Gründen aufgrund einer symptomlos verlaufenden SARS-CoV-2-Infektion; Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung

BAG, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 5 AZR 234/23

DRsp Nr. 2024/4430

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Zusammenhang mit einer SARS-CoV-2-Infektion; Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit iS.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG bei Unmöglichkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung aus rechtlichen Gründen aufgrund einer symptomlos verlaufenden SARS-CoV-2-Infektion; Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung

Eine SARS-CoV-2-Infektion stellt auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit iSv. § 3 Abs. 1 EFZG dar. Diese führt zur Arbeitsunfähigkeit, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen und eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt. Orientierungssätze: 1. Krankheit iSd. § 3 EFZG setzt einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand des Arbeitnehmers voraus. Auf die Behandlungsbedürftigkeit kommt es nicht an. Da die SARS-CoV-2-Infektion einen regelwidrigen Körperzustand darstellt, ist sie eine Krankheit iSv. § 3 Abs. 1 EFZG (Rn. 11).