LAG Köln - Urteil vom 21.07.2011
6 Sa 20/11
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 3; TV FFS Ziff. 13.3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3886/10

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für produktionsbeschäftigte Film- und Fernsehschaffende; unbegründete Klage bei Nichterfüllung der gesetzlichen Wartezeit

LAG Köln, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 20/11

DRsp Nr. 2011/16037

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für produktionsbeschäftigte Film- und Fernsehschaffende; unbegründete Klage bei Nichterfüllung der gesetzlichen Wartezeit

Mangels abweichender tariflicher Regelung galt für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende vor dem 1.1.2010 die gesetzliche Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2010 - 17 Ca 3886/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 3; TV FFS Ziff. 13.3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Klägerin war gemäß schriftlichem Vertrag vom 14.09.2009 für die Zeit vom 18.09.2009 bis zum 31.10.2009 bei der Produktion "U " gegen ein wöchentliches Honorar von 1.000,00 - brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende (im Folgenden: TV FFS) Anwendung. In der Zeit vom 12.10. bis zum 16.10.2009 war die Klägerin krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung nur für den 16.10.2009 in Höhe von 200,00 -.