1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2010 -
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Klägerin war gemäß schriftlichem Vertrag vom 14.09.2009 für die Zeit vom 18.09.2009 bis zum 31.10.2009 bei der Produktion "U " gegen ein wöchentliches Honorar von 1.000,00 - brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende (im Folgenden: TV FFS) Anwendung. In der Zeit vom 12.10. bis zum 16.10.2009 war die Klägerin krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung nur für den 16.10.2009 in Höhe von 200,00 -.
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