BAG - Urteil vom 13.07.2005
5 AZR 389/04
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 ; BAT § 71 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 689
AuR 2005, 424
BAGE 115, 206
BAGReport 2005, 355
BB 2005, 2642
DB 2005, 2359
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 2076/03
ArbG Mainz, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1042/02

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Fortsetzungserkrankung

BAG, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 389/04

DRsp Nr. 2005/18032

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Fortsetzungserkrankung

»Der Arbeitnehmer hat die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen und ggf. zu beweisen. Ist er innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss er darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Wird dies vom Arbeitgeber bestritten, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen (teilweise Aufgabe von Senat 4. Dezember 1985 - 5 AZR 656/84 - AP HGB § 63 Nr. 42 = EzA HGB § 63 Nr. 40).«

Orientierungssätze: 1. Wird der Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig, ist zu unterscheiden: a) Ein neuer Anspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen entsteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht. Das Entgeltfortzahlungsgesetz beschränkt in diesem Fall den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht auf eine Gesamtdauer von sechs Wochen pro Jahr.