Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für den Zeitraum vom 20.03.2001 bis zum 06.04.2001 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 1.069,71 Euro brutto zusteht.
Die verheiratete Klägerin, deren Kinder 1990 und 1998 geboren wurden, war bei der Beklagten seit dem 06.02.1984 als Metallarbeiterin bei einer regelmäßigen Monats-arbeitszeit von 174 Stunden tätig. Ihr durchschnittlicher Stundenlohn betrug zuletzt 9,55 Euro (18,68 DM) bei einem Grundstundenlohn von zuletzt 9,29 Euro (18,17 DM). Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen Anwendung. In der Zeit von März 1998 bis zum 04.03.2001 befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub. Am 05.03.2001 nahm die Klägerin die Arbeit wieder auf.
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