ArbG Koblenz, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1853/10
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Rufbereitschaft eines im Landesdienst beschäftigten Betriebsdienstarbeiters; Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung bei einzelvertraglicher Vereinbarung eines Freizeitausgleichs statt tariflich bestimmter Zahlung; widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers bei der Berücksichtigung von Rufbereitschaftszeiten im Rahmen der Entgeltfortzahlung; Vergütung von Winterdiensteinsätzen bei einer in die Arbeitszeit hineinreichenden Rufbereitschaft
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 238/11
DRsp Nr. 2012/2457
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Rufbereitschaft eines im Landesdienst beschäftigten Betriebsdienstarbeiters; Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung bei einzelvertraglicher Vereinbarung eines Freizeitausgleichs statt tariflich bestimmter Zahlung; widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers bei der Berücksichtigung von Rufbereitschaftszeiten im Rahmen der Entgeltfortzahlung; Vergütung von Winterdiensteinsätzen bei einer in die Arbeitszeit hineinreichenden Rufbereitschaft
1. Ein Ausgleich von Rufbereitschaftszeiten durch bezahlten Freizeitausgleich ist nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) tariflich nur zulässig, wenn ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L eingerichtet ist. Fehlt es hieran, ist die auf Rufbereitschaftszeiten entfallende Vergütung trotz Freizeitausgleich im Rahmen der Bemessungsgrundlage nach § 21 TV-L zu berücksichtigen.
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