LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.01.2022
5 Sa 204/21
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; Altersteilzeitarbeitsvertrag v. März 2020 § 5 Nr. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 5
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 536/20

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei ProvisionsvergütungGerichtliche Schätzung des Provisionsentgelts

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 204/21

DRsp Nr. 2022/6755

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Provisionsvergütung Gerichtliche Schätzung des Provisionsentgelts

1. Nach dem Entgeltausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG ist das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Zum Arbeitsentgelt i.S.d. § 4 Abs. 1a Satz 2 EFZG gehören auch Provisionen. 2. Zur Berechnung der hypothetischen Vergütung im Krankheitsfall bei Provisionen ist die Methode zu wählen, die dem Entgeltausfallprinzip am besten gerecht wird. Gegebenenfalls ist bei schwankenden Bezügen eine gerichtliche Schätzung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmen. Die Festlegung des dazu zu berücksichtigenden Referenzzeitraums muss unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls geschehen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 20. Mai 2021, Az. 5 Ca 536/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; Altersteilzeitarbeitsvertrag v. März 2020 § 5 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.