LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.11.2013
2 Sa 667/13
Normen:
AEntG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 498/12

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf Grundlage des tariflichen Mindestlohns

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 667/13

DRsp Nr. 2014/5935

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf Grundlage des tariflichen Mindestlohns

Bei Festsetzung eines Mindestlohnes durch Rechtsverordnung gemäß § 7 AEntG ist der Mindestlohn Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlungstatbestände der §§, 2, 3 und 4 EntgeltfortzahlungsG und der Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs 4 BUrlG.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 17. April 2013 - 1 Ca 498/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.028,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

- auf 245,82 Euro seit dem 01. September 2012

- auf weitere 124,20 Euro seit dem 01. Oktober 2012 bis zum 26. März 2013

- auf weitere 225,00 Euro seit dem 01. November 2012 bis zum 26. März 2013

- auf weitere 20,82 Euro seit dem 1. November 2012

- auf weitere 212,40 Euro seit dem 01. Dezember 2012

- auf weitere 218,70 Euro seit dem 01. Januar 2013

- auf weitere 245,82 Euro seit dem 01. Februar 2013

- auf weitere 63,90 Euro seit dem 01. März 2013

- auf weitere 21,44 Euro seit dem 22. März 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.