BAG - Urteil vom 16.06.1999
5 AZR 349/98
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 Nr. 1 (i.d.F. vom 25. September 1996); Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Firma TEREG Technische Reinigungsgesellschaft mbH (vom 16. Februar 1995) § 9;
Fundstellen:
BB 1999, 2198
NZA 2001, 519
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 26/97
LAG Hamburg, vom 14.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 36/97

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

BAG, Urteil vom 16.06.1999 - Aktenzeichen 5 AZR 349/98

DRsp Nr. 1999/11218

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

»Nach § 9 des Rahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer der TEREG Technische Reinigungsgesellschaft mbH vom 16. Februar 1995 hat ein Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns in Höhe von 100 %.«

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 Nr. 1 (i.d.F. vom 25. September 1996); Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Firma TEREG Technische Reinigungsgesellschaft mbH (vom 16. Februar 1995) § 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Vom 21. November bis zum 25. November 1996 war sie arbeitsunfähig krank. Die Beklagte leistete für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % ihrer regulären Vergütung. Die Klägerin verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Beklagten vom 16. Februar 1995 (RTV) Anwendung. Er enthält in § 8 Regelungen über die "Freistellung von der Arbeit". In § 9 RTV heißt es unter der Überschrift "Krankenbezüge":

"Bei Krankheit oder Betriebsunfall gilt die gesetzliche Regelung".