Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Vom 21. November bis zum 25. November 1996 war sie arbeitsunfähig krank. Die Beklagte leistete für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % ihrer regulären Vergütung. Die Klägerin verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Beklagten vom 16. Februar 1995 (RTV) Anwendung. Er enthält in § 8 Regelungen über die "Freistellung von der Arbeit". In § 9 RTV heißt es unter der Überschrift "Krankenbezüge":
"Bei Krankheit oder Betriebsunfall gilt die gesetzliche Regelung".
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|