Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1984 als Konditorin beschäftigt. Sie erhält einen Bruttomonatslohn von 2.651,00 DM.
Die Klägerin war in der Zeit vom 4. bis zum 8. November 1996 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % ihres Lohnes. Die Klägerin verlangt Fortzahlung in voller, rechnerisch unstreitiger Höhe.
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