BAG - Urteil vom 04.08.1999
5 AZR 465/98
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 (in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung); MTV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Tarifgemeinschaft Großbäckereien für das Land Mecklenburg-Vorpommern (vom 3. November 1995) § 8 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Brotindustrie
DB 2000, 677
NZA 2000, 1359
Vorinstanzen:
ArbG Neustrelitz, vom 21.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1262/97
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 550/97

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

BAG, Urteil vom 04.08.1999 - Aktenzeichen 5 AZR 465/98

DRsp Nr. 1999/11217

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

»Nach § 8 Nr. 1, Nr. 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Tarifgemeinschaft Großbäckereien für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 3. November 1995 hat ein Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns in Höhe von 100 %.«

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 (in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung); MTV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Tarifgemeinschaft Großbäckereien für das Land Mecklenburg-Vorpommern (vom 3. November 1995) § 8 Nr. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1984 als Konditorin beschäftigt. Sie erhält einen Bruttomonatslohn von 2.651,00 DM.

Die Klägerin war in der Zeit vom 4. bis zum 8. November 1996 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % ihres Lohnes. Die Klägerin verlangt Fortzahlung in voller, rechnerisch unstreitiger Höhe.