Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Polier beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Rahmentarifvertrag für die Poliere des Baugewerbes Anwendung. § 5 Nr. 2 dieses Rahmentarifvertrages in der Fassung vom 19. Mai 1992 lautet:
"...
2. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
2.1 Ist ein Polier infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert (Arbeitsunfähigkeit), ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts bis zur Dauer von sechs Wochen.
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