BAG - Urteil vom 16.06.1999
5 AZR 284/98
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 (in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung); RTV für die Poliere des Baugewerbes (vom 19. Mai 1992) § 5 Nr. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 220 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
BB 1999, 1930
DB 1999, 2168
NZA 2000, 1359
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2749/97
LAG München, vom 11.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 791/97

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

BAG, Urteil vom 16.06.1999 - Aktenzeichen 5 AZR 284/98

DRsp Nr. 1999/9392

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

»§ 5 Nr. 2 des Rahmentarifvertrages für die Poliere des Baugewerbes vom 19. Mai 1992 stellt eine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dar und begründet einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.«

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 (in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung); RTV für die Poliere des Baugewerbes (vom 19. Mai 1992) § 5 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Polier beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Rahmentarifvertrag für die Poliere des Baugewerbes Anwendung. § 5 Nr. 2 dieses Rahmentarifvertrages in der Fassung vom 19. Mai 1992 lautet:

"...

2. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall

2.1 Ist ein Polier infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert (Arbeitsunfähigkeit), ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts bis zur Dauer von sechs Wochen.