BAG - Urteil vom 16.06.1999
5 AZR 297/98
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 (in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung); MTV für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in der Systemgastronomie, Bereich: Neue Bundesländer (vom 19. März 1993) § 6 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gaststätten
BB 1999, 1930
DB 1999, 2169
NZA 2000, 1359
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 17114/97
ArbG Berlin, vom 08.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 19920/97
LAG Berlin, vom 26.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 144/97

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

BAG, Urteil vom 16.06.1999 - Aktenzeichen 5 AZR 297/98

DRsp Nr. 1999/9391

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

»§ 6 Nr. 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in der Systemgastronomie, Bereich: Neue Bundesländer vom 19. März 1993 stellt eine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dar und begründet einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.«

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 (in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung); MTV für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in der Systemgastronomie, Bereich: Neue Bundesländer (vom 19. März 1993) § 6 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Klägerinnen sind bei der Beklagten als Produktionshelferinnen beschäftigt. Sie sind Mitglieder der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten (NGG), die mit der Beklagten in einem Anerkennungstarifvertrag die Anwendung des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in der Systemgastronomie, Bereich: Neue Bundesländer, vom 19. März 1993 vereinbart hat. Der Manteltarifvertrag enthält u.a. folgende Regelung:

"§ 6 Nr. 2 Vergütung im Krankheitsfall