Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Klägerinnen sind bei der Beklagten als Produktionshelferinnen beschäftigt. Sie sind Mitglieder der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten (NGG), die mit der Beklagten in einem Anerkennungstarifvertrag die Anwendung des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in der Systemgastronomie, Bereich: Neue Bundesländer, vom 19. März 1993 vereinbart hat. Der Manteltarifvertrag enthält u.a. folgende Regelung:
"§ 6 Nr. 2 Vergütung im Krankheitsfall
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|