BAG - Urteil vom 05.05.1999
5 AZR 251/98
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 Nr. 1 (i.d.F. vom 25. September 1996); Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz vom 4. September 1994 § 18;
Fundstellen:
BB 1999, 1822
DB 1999, 2169
NZA 1999, 1288
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 02.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 781/97
ArbG Ludwigshafen, vom 04.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 264/97

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

BAG, Urteil vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 5 AZR 251/98

DRsp Nr. 1999/9074

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

»Nach § 18 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz vom 4. September 1994 hat ein Arbeiter bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns in Höhe von 100 %.«

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 Nr. 1 (i.d.F. vom 25. September 1996); Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz vom 4. September 1994 § 18;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist seit dem 1. März 1978 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Im November und Dezember 1996 war er an insgesamt 16 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung nur in Höhe von 80 % seiner regelmäßigen Vergütung. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz vom 7. September 1994 (MTV) Anwendung. § 18 MTV enthält Regelungen über "Krankenbezüge", § 30 MTV über "Inkrafttreten Laufdauer". § 18 MTV lautet auszugsweise wie folgt: