LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.03.2012
6 Sa 1358/11
Normen:
§ 5 EntgFG;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 478/11

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 1358/11

DRsp Nr. 2013/16708

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit einer Arbeitnehmerin mit Wohnsitz in den Niederlanden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 17.10.2011 - AZ: 5 Ca 478/11 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 24.02.2011 erst am 31.03.2011 beendet wurde.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.632,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 und weitere 333,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 883,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2012 zu zahlen. Der darüber hinaus gehende Widerantrag des Beklagten wird abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 34% und der Beklagte zu 66% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 30% und der Beklagte 70% zu tragen.

IV.