BAG - Urteil vom 26.09.2001
5 AZR 539/00
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1, 4 § 4 a ; GG Art. 9 Abs. 3 ; MTV kunststoffverarbeitende Industrie in Hessen § 10 III Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 426
BAGE 99, 112
BAGReport 2002, 140
BB 2002, 732
JR 2003, 44
MDR 2002, 524
NJW 2002, 1819
NZA 2002, 387
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 20.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 246/99
Hessisches LAG - Urteil vom 14. Juni 2000 - 1 Sa 2278/99 -,

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Unentgeltliche Nacharbeit; Kürzung des Arbeitszeitkontos

BAG, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 539/00

DRsp Nr. 2002/4379

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Unentgeltliche Nacharbeit; Kürzung des Arbeitszeitkontos

» Eine Tarifregelung, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, für jeden Tag der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall den Arbeitnehmer 1,5 Stunden nacharbeiten zu lassen bzw., sofern ein Arbeitszeitkonto vorhanden ist, von diesem Zeitkonto 1,5 Stunden in Abzug zu bringen, weicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer von § 4 Abs. 1 EFZG ab und ist deshalb nach § 12 EFZG, § 134 BGB unwirksam.« Orientierungssätze: 1. § 10 III Nr. 1 Abs. 3 MTV für die kunststoffverarbeitende Industrie in der ab 1. Dezember 1997 geltenden Fassung ist mit der Anhebung der Entgeltfortzahlung auf 100 % durch das sogenannte Korrekturgesetz vom 19. Dezember 1999 (BGBl. I, S. 3843) zum 1. Januar 1999 unwirksam geworden. 2. Das Recht, unentgeltliche Nacharbeit verlangen bzw. das Arbeitszeitkonto kürzen zu können, ist nicht mit der Kürzung von Sondervergütungen vergleichbar. Die entsprechende Tarifnorm ist deshalb nicht nach § 4 a EFZG zulässig. 3. Die mit § 12 EFZG verbundene Einschränkung tariflicher Gestaltungsmöglichkeiten ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1, 4 § 4 a ; GG Art. 9 Abs. 3 ; MTV kunststoffverarbeitende Industrie in Hessen § 10 III Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Guthabens auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers.