LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2016
4 Sa 218/15
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 9 Abs. 1 S. 1; SGB V § 107 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 17/15

Entgeltfortzahlung für die Dauer einer in Frankreich durchgeführten ThermalkurUnbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei ambulanter Kur ohne ausreichenden Einfluss auf die Lebensführung des Versicherten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 218/15

DRsp Nr. 2016/13530

Entgeltfortzahlung für die Dauer einer in Frankreich durchgeführten Thermalkur Unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei ambulanter Kur ohne ausreichenden Einfluss auf die Lebensführung des Versicherten

1. § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass die Maßnahme in einer „Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation“ durchgeführt wird und verweist damit auf die Begriffsbestimmung in § 107 Abs. 2 SGB V. Nach dieser Vorschrift sind Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation solche, die „der stationären Behandlung der Patienten dienen“ und in denen „die Patienten untergebracht und verpflegt werden können“, so dass die Durchführung einer Maßnahme in Einrichtungen minderen Anforderungsprofils keinen Entgeltfortzahlungsanspruch auslösen. 2. Ein Thermalbad, das keine Unterbringungsmöglichkeiten für die Patienten bereithält, ist keine Einrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V und § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG.