Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 11. Januar 1988 als Lüftungsdeckenbauer mit einem Stundenlohn von DM 23,51 brutto beschäftigt.
Im Januar 1997 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt (145,5 Std.). Die Beklagte zahlte an den Kläger für diese Zeit 80 % Entgeltfortzahlung in Höhe von DM 2.736,56.
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