LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.01.1998
10 Sa 2005/97
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; MTV 1997MTV 1997 Bäckereihandwerk in Nordrhein-Westfalen § 10 Abs. 5 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 24.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3418/97

Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTV Bäckereihandwerk

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.1998 - Aktenzeichen 10 Sa 2005/97

DRsp Nr. 2002/8400

Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTV Bäckereihandwerk

Auch nach § 10 Abs. 5 des Manteltarifvertrages 1997 Bäckereihandwerk in Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 02.05.1994 und i.d.F. vom 03.03.1997, gültig ab 01.01.1997 hat die Angestellte Anspruch auf Krankenvergütung nur gekürzt in der gemäß § 4 EFZG geregelten Höhe (im Anschluss an das Urteil LAG Düsseldorf vom 07.05.1997 - 12 Sa 252/97 -).

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; MTV 1997MTV 1997 Bäckereihandwerk in Nordrhein-Westfalen § 10 Abs. 5 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, nämlich um die Frage, ob der Klägerin Krankenvergütung lediglich gemäß § 4 EFZG und damit um 20% gekürzt oder nach Tarifvertrag in voller Höhe zusteht.

Die Klägerin war in der Zeit vom 1.7.1996 bis zum 31.1.1997 bei der Beklagten als Bäckereiverkäuferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für das Bäckereihandwerk in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 2.5.1994 (nachfolgend MTV) und in der Fassung vom 3.3.1997, gültig ab 1.1.1997 (nachfolgend MTV 1997) Anwendung, in dessen § 10 Abs. 5 es heißt:

a) Wird ein Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Erkrankung an der Arbeitsleistung verhindert, so finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.