Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, nämlich um die Frage, ob der Klägerin Krankenvergütung lediglich gemäß §
Die Klägerin war in der Zeit vom 1.7.1996 bis zum 31.1.1997 bei der Beklagten als Bäckereiverkäuferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für das Bäckereihandwerk in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 2.5.1994 (nachfolgend
a) Wird ein Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Erkrankung an der Arbeitsleistung verhindert, so finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
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