LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.09.1997
4 Sa 668/97
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; EFZG §§ 3 4 ; MTS für die Holzbearbeitung sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8.3.1995 Ziffer 54; TVG § 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 4 EFZG Tarifvertrag Nr. 6
ZTR 1998, 90
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 20.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca8213/96

Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTS

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 4 Sa 668/97

DRsp Nr. 2002/8434

Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTS

1. Eine tarifliche Regelung, wonach für die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei Arbeitsversäumnis durch Krankheit die gesetzlichen Vorschriften gelten, macht den jeweiligen Inhalt der gesetzlichen Vorschriften zum Gegenstand der tariflichen Regelung mit der Folge, dass sich bei Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung auch eine Änderung der tariflichen Regelung ergibt. 2. Eine solche tarifliche Regelung begründet zugleich die Friedenspflicht der Tarifvertragsparteien, weil es danach dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht, die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung zum Gegenstand der tariflichen Regelung zu machen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; EFZG §§ 3 4 ; MTS für die Holzbearbeitung sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8.3.1995 Ziffer 54; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Tarifvertragsparteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich ihres Manteltarifvertrages (MTS) für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen vom 08.03.1995.

Ziffer 54 des MTS enthält folgende Regelung:

Arbeitsversäumnis durch Krankheit