LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.01.2001
8 Sa 1457/00
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 836
DB 2002, 328
NZA-RR 2001, 363
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 31.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1841/00

Entgeltfortzahlung: Berechnung - Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 8 Sa 1457/00

DRsp Nr. 2002/16901

Entgeltfortzahlung: Berechnung - Begriff der "regelmäßigen Arbeitszeit"

»Vereinbaren die Parteien im Arbeitsvertrag einen Monatslohn inklusive Überstundenpauschale - Berechnungsgrundlage 33 Überstunden -, so handelt es sich hierbei um die regelmäßige Arbeitszeit iS des § 4 Abs. 1 Satz 1 EntgFG mit der Folge, daß der Arbeitgeber im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers den Monatslohn nicht auf die für die tarifliche Arbeitszeit geltende Vergütung gem. § 4 Abs. 1a Satz 1 EntgFG reduzieren kann.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der Entgeltfortzahlung während der 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers.

Die Beklagte betreibt eine Spedition mit 100 Mitarbeitern, davon 75 Fahrer bei 70 Fahrzeugen.

Der am 19.07.1952 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist in der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 31.01.2001 bei der Beklagten als Kraftfahrer tätig gewesen, und zwar aufgrund des Arbeitsvertrages vom 01.07.1993 (Bl. 4 ff d. A.).

Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"2. VERTRAGSGRUNDLAGEN

Soweit dieser Arbeitsvertrag nicht anderes bestimmt, finden folgende Tarifverträge nach ihrem Geltungsbereich in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung: