LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.01.2012
5 Sa 528/11
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1335/11

Entgeltfortzahlung bei Neuerkrankung während Arbeitsunfähigkeit; unbegründete Zahlungsklage bei fehlendem Nachweis selbständiger Verhinderungsfälle

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.01.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 528/11

DRsp Nr. 2012/7573

Entgeltfortzahlung bei Neuerkrankung während Arbeitsunfähigkeit; unbegründete Zahlungsklage bei fehlendem Nachweis selbständiger Verhinderungsfälle

1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt; in diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechswochenfrist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles) 2. Eine weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer nur dann verlangen, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt; zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheitszeiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war.