Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung.
Der Kläger ist seit dem 01.09.1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Prüfingenieur für das Kraftfahrzeugwesen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach § 8 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 26.08.1990 der Manteltarifvertrag Anwendung, der für die Beschäftigten beim damaligen Technischen Überwachungsverein Hannover e.V. geschlossen und später durch den Manteltarifvertrag der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsverein e.V. vom 11.10.1996 (
"Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können von beiden Seiten nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung."
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