LAG Köln - Urteil vom 02.11.2011
9 Sa 1581/10
Normen:
BGB § 305; BGB § 306; BGB § 307; EntgFG § 3; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1537/09

Entgeltfortzahlung bei kurzzeitiger Tätigkeit während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit; Auslegung einer einzelvertraglichen Verfallklausel; Fehlender Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers infolge Kenntnis [Umsatzprämie]

LAG Köln, Urteil vom 02.11.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 1581/10

DRsp Nr. 2012/4464

Entgeltfortzahlung bei kurzzeitiger Tätigkeit während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit; Auslegung einer einzelvertraglichen Verfallklausel; Fehlender Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers infolge Kenntnis [Umsatzprämie]

1. Kurzzeitige Gutachtertätigkeit eines Kfz-Sachverständigen bei Bekannten und Fitness-Studio-Besuche stellen nicht in jedem Fall ein starkes Indiz gegen seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines grippalen Infekts dar. 2. Eine einzelvertragliche Verfallklausel, wonach alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, von der Arbeitsvertragspartei binnen einer Frist von 6 Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von 2 Monaten einzuklagen sind, hält einer Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand, soweit es die schriftliche Geltendmachung als 1. Stufe betrifft. 3. Kein Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung einer Klage auf Zahlung einer Umsatzprämie, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der ihm selbst zur Verfügung stehenden Unterlagen die Umsatzzahlen kennt.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11. November 2010

- 17 Ca 1537/09 - hinsichtlich Ziffer 1 und 3) wie folgt abgeändert: