LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2009
5 Sa 484/09
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 541/09

Entgeltfortzahlung bei Fortsetzungserkrankung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 484/09

DRsp Nr. 2010/6781

Entgeltfortzahlung bei Fortsetzungserkrankung

Gemäß §§ 3 Abs. 1, 2 EFZG hat eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen; handelt es sich um die gleiche Erkrankung, besteht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG der Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen dann, wenn zwischen der ersten Erkrankung und der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens zwölf Monate vergangen sind.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.06.2009 - 8 Ca 541/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen kann.

Die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin war vom 02.11.2007 zumindest bis zum 09.02.2009 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte betreibt einen Dachdeckerbetrieb. Die Klägerin sollte, nachdem sie am 10.02.2009 vorgesprochen hatte, ein Attest über ihre Arbeitsfähigkeit vorlegen. Dieser Aufforderung kam sie am 11.02.2009 nach; hinsichtlich des Inhalts der ärztlichen Bescheinigung von Herrn K., D-Stadt, wird auf Blatt 55 der Akte Bezug genommen.