LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.09.2010
8 Sa 226/10
Normen:
EFZG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 594/09

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach Elternzeit; unsubstantiierter Einwand der Leistungsunwilligkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 226/10

DRsp Nr. 2011/4891

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach Elternzeit; unsubstantiierter Einwand der Leistungsunwilligkeit

1. Selbst wenn die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in einem Telefonat äußert, dass sie wegen ihres Kindes eine Vollzeittätigkeit nicht ausüben kann und dies auch nicht möchte, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines fehlenden Arbeitswillens; vielmehr ist diesbezüglich zugunsten der Arbeitnehmerin davon auszugehen, dass sie ihrem Teilzeitbegehren Nachdruck verleihen will. 2. Dafür, dass die Arbeitnehmerin für den Fall der Ablehnung ihres Wunsches, zukünftig in Teilzeit zu arbeiten, in irgendeiner Weise angekündigt hat, dann überhaupt nicht mehr zur Arbeit zu kommen, ist die Arbeitgeberin darlegungs- und beweispflichtig. 3. Erfolgt das betreffende Telefonat über zweieinhalb Monate vor Ablauf der Elternzeit, kann der Arbeitnehmerin schon aufgrund dieses längeren zeitlichen Abstandes bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn nicht unterstellt werden, dass sie entschlossen ist, wegen der Ablehnung des Teilzeitbegehrens überhaupt nicht mehr bei Arbeitgeberin zu arbeiten.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2010 - 8 Ca 594/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3;