LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2010
11 Sa 547/09
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 602/08

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsfähigkeit vor weiterem Krankheitsfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 547/09

DRsp Nr. 2010/7858

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsfähigkeit vor weiterem Krankheitsfall

1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung wird auch dann auf sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Krankheit eine neue Krankheit hinzutrifft, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkiet führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderungen die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles). 2. Zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen vor, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur für wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war.

I Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens vom 08. Juli 2009 - 4 Ca 602/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Monat April 2008 608,07 € brutto zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2008 1.263,36 € brutto zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.