LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2000
11 Sa 1849/99
Normen:
BezMTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 15.06.1994; BTM § 5 Abs. 5 ; EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 1, Abs. 1a Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 317
Vorinstanzen:
ArbG Wesel - 6 (5) Ca 667/99 - 23.09.99,

Entgeltfortzahlung: Begriff der wöchentlichen Arbeitszeit nach BezMTV

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 11 Sa 1849/99

DRsp Nr. 2002/3671

Entgeltfortzahlung: Begriff der wöchentlichen Arbeitszeit nach BezMTV

1. § 5 Abs. 5 BMT enthält keine von § 4 Abs. 1, Abs. 1a EFZG abweichende Bemessungsgrundlage für das im Krankheitsfall fortzuzahlende Arbeitsentgelt. 2. Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden (§ 2 Nr. 1 BezMTV) nach Maßgabe des § 2 Nr. 2 BezMTV verlängert, handelt es sich zugleich um die "regelmäßige Arbeitszeit" i.S. von § 4 Abs. 1 EFZG. 3. Eine auf § 2 Nr. 2 BezMTV gestützte Verlängerung der Regelwochenarbeitszeit von 39 Stunden setzt voraus, daß die hiervon betroffenen Arbeitnehmer aufgrund einer zuvor vom Arbeitgeber getroffenen Anordnung in stetiger Wiederholung von Woche zu Woche zu einer immer gleichbleibenden Arbeitszeit herangezogen werden (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v 14.01.1999 - 11 Sa 683/98). 4. Fehlt es an einer derartigen Anordnung und schwankt deshalb die Stundenzahl von Woche zu Woche, bleibt es bei der regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden (§ 2 Nr. 1 BezMTV) mit der Folge, daß die darüber hinaus geleisteten Stunden Überstunden sind und das hierfür gezahlte Arbeitsentgelt im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG in der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung nicht fortzuzahlen ist (vgl. aber Urteil des LAG Düsseldorf v 03.02.2000 - 5 Sa 1766/99).

Normenkette: