LAG München - Urteil vom 29.07.1998
9 Sa 979/97
Normen:
BUrlG § 10 ; EFZG § 4 Abs. 1, Abs. 4 § 4a ; GG Art. 9 Abs. 3 ; MTV für den Bereich der Holzbearbeitungs- und Sägeindustrie, Holzhandlungen und verwandter Industriezweige vom 17.01./09.03.1992 Ziffer 80, Ziffer 81, Ziffer 106, Ziffer 120, Ziffer 126, Ziffer 127; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4590/97

Entgeltfortzahlung: Anrechnung von Fehltagen wegen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation auf den Erholungsurlaub

LAG München, Urteil vom 29.07.1998 - Aktenzeichen 9 Sa 979/97

DRsp Nr. 2002/14986

Entgeltfortzahlung: Anrechnung von Fehltagen wegen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation auf den Erholungsurlaub

1. Die Auslegung der Ziffern 80 und 81 des MTV für den Bereich der Holzbearbeitungs- und Sägeindustrie, Holzhandlungen und verwandter Industriezweige vom 17.1./9.3.92 führt zu dem Ergebnis, dass mit Ausnahme der Regelung der Bemessungsgrundlage im Rahmen des § 4 Abs. 4 EFZG keine konstitutive Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle durch den MTV vorliegt. 2. Die Ziffern 106, 120, 126 und 127 dieses MTV sind so auszulegen, dass der Arbeitgeber bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen nicht berechtigt ist, Tage, an denen der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, auf den Erholungsurlaub anzurechnen.

Normenkette:

BUrlG § 10 ; EFZG § 4 Abs. 1, Abs. 4 § 4a ; GG Art. 9 Abs. 3 ; MTV für den Bereich der Holzbearbeitungs- und Sägeindustrie, Holzhandlungen und verwandter Industriezweige vom 17.01./09.03.1992 Ziffer 80, Ziffer 81, Ziffer 106, Ziffer 120, Ziffer 126, Ziffer 127; TVG § 1 ;

Tatbestand: