1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. November 2011 - 5 Sa 989/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen aus 309,47 Euro brutto erst ab dem 2. Juli 2011 zu zahlen hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Vergütung ausgefallener Arbeitsschichten.
Der Kläger ist bei der beklagten Druckerei, die Erzeugnisse der Tagespresse herstellt, als Maschinenführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juli 2005 (im Folgenden:
"...
§ 6 Gesetzliche Feiertage
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