LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.09.2013
9 Sa 118/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; ETV DTAG § 2 Abs. 1 Anlage 1b; MTV DTAG § 11 Abs. 2 Anlage 1b; TV Arbeitszeitkonten DTAG § 5 Abs. 8; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 23
NZA-RR 2014, 23
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 564/11

Entgeltberechnung nach den Tarifverträgen der Deutschen Telekom AG und der Vivento Customer ServiceFeststellungs- und Leistungsklage eines Fernmeldetechnikers auf Differenzvergütung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 118/12

DRsp Nr. 2013/24482

Entgeltberechnung nach den Tarifverträgen der Deutschen Telekom AG und der Vivento Customer ServiceFeststellungs- und Leistungsklage eines Fernmeldetechnikers auf Differenzvergütung

Zur Durchführung des Günstigkeitsvergleichs hinsichtlich der Entgeltberechnung zwischen den Tarifverträgen der Deutschen Telekom AG, Tarifstand 31.8.2007 und den Tarifverträgen der Vivento Customer Service als Folge der Entscheidung des BAG v. 6. Juli 2011, 4 AZR 706/09 u.a. 1. Sofern der Arbeitnehmer in dem Geschäftsbereich von Vivento nach der Anlage 1b zu § 11 Abs. 2 MTV DTAG eingesetzt ist, ist für den Günstigkeitsvergleich von der Entgelttabelle für die 38 - Stunden Woche (Anlage 1b zu § 2 Abs. 1 ETV DTAG) auszugehen. 2. Für den Günstigkeitsvergleich ist weiter zu berücksichtigen, dass diese Arbeitnehmer durch die Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich durch § 5 Abs. 8 Arbeitszeit - Konten - Tarifvertrag DTAG 39 Stunden pro Woche zu arbeiten haben. 3. In den Günstigkeitsvergleich - hier konkret den Sachgruppenvergleich - bezüglich des Entgelts sind das nach dem ERTV VCS zu zahlende Urlaubgeld und die Jahressonderzahlungen mit einzubeziehen und differenzmindernd zu berücksichtigen. 4. Die Leistungszulagen sind ebenfalls einzubeziehen, nivellieren sich jedoch, da sie nach beiden Tarifwerken gleich hoch sind.

Tenor

I. 1. 2. 3. 4. II. III.