LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2009
4 Sa 683/09
Normen:
TV-Ärzte KF § 3 Abs. 2 S. 1; TV-Ärzte KF § 5; TV-Ärzte KF § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2564/08

Entgeltansprüche einer Krankenhausärztin; Stufenfindung unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern; unberechtigte Entgeltkürzung bei rückwirkender Erhöhung tariflicher Arbeitszeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 683/09

DRsp Nr. 2009/28557

Entgeltansprüche einer Krankenhausärztin; Stufenfindung unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern; unberechtigte Entgeltkürzung bei rückwirkender Erhöhung tariflicher Arbeitszeit

1. Gemäß § 15 TV Ärzte KF sind Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern bei der Stufenfindung zu berücksichtigen. 2. Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.04.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte KF § 3 Abs. 2 S. 1; TV-Ärzte KF § 5; TV-Ärzte KF § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 31.05.2008, in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, wie die tarifliche Regelung in § 3 Abs. 2 zu verstehen ist.