Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.04.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 31.05.2008, in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, wie die tarifliche Regelung in § 3 Abs. 2 zu verstehen ist.
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