Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über Urlaubsentgelt für Februar 1991, Urlaubsgeld für den Januar und Februar 1991, Arbeitsentgelt für den 3. März 1991 und die Erstattung des vom Beklagten im Januar 1991 zuvielgezahlten Urlaubsentgelts.
Der Beklagte betreibt das Bundesautobahn-Rasthaus und -Hotel R -Süd mit einem Service- und einem SB-Restaurant. Der im Februar 1960 geborene, schwerbehinderte Kläger war bei ihm als Kellner auf Prozentempfängerbasis in der 5-Tage-Woche bis zum 3. März 1991 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann am 15. Februar 1981, wurde aber mehrfach, zuletzt aus betrieblichen Grün den, unterbrochen.
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