BAG - Urteil vom 23.01.1996
9 AZR 554/93
Normen:
BGB §§ 130, 293, 615 ; BUrlG § 5 Abs. 1 c, Abs. 3 ; MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes NRW i. d. Fassung vom 1. März 1991) §§ 8, 19 ; SchwbG § 47 S. 1;
Fundstellen:
BB 1996, 1444
DB 1996, 1679
NZA 1996, 1101
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 12.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 484/91
LAG Hamm, vom 30.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1573/91

Entgelt bei gekürztem Vollurlaub

BAG, Urteil vom 23.01.1996 - Aktenzeichen 9 AZR 554/93

DRsp Nr. 1996/28413

Entgelt bei gekürztem Vollurlaub

»1. Der mit Jahresbeginn entstandene volle tarifliche Urlaubsanspruch wird nach § 8 Ziff. 8.5.3 MTV bei vorzeitiger Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer nachträglich auf den Teilurlaubsanspruch gekürzt. 2. Ist bereits der Vollurlaub vom Arbeitgeber ungekürzt festgesetzt, kann der Arbeitnehmer keine Zahlung des Urlaubsentgelts verlangen und muß ggf. das zuvielerhaltene Urlaubsentgelt zurückerstatten.«

Normenkette:

BGB §§ 130, 293, 615 ; BUrlG § 5 Abs. 1 c, Abs. 3 ; MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes NRW i. d. Fassung vom 1. März 1991) §§ 8, 19 ; SchwbG § 47 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über Urlaubsentgelt für Februar 1991, Urlaubsgeld für den Januar und Februar 1991, Arbeitsentgelt für den 3. März 1991 und die Erstattung des vom Beklagten im Januar 1991 zuvielgezahlten Urlaubsentgelts.

Der Beklagte betreibt das Bundesautobahn-Rasthaus und -Hotel R -Süd mit einem Service- und einem SB-Restaurant. Der im Februar 1960 geborene, schwerbehinderte Kläger war bei ihm als Kellner auf Prozentempfängerbasis in der 5-Tage-Woche bis zum 3. März 1991 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann am 15. Februar 1981, wurde aber mehrfach, zuletzt aus betrieblichen Grün den, unterbrochen.